Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der P7 digital GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der P7 digital GmbH

§1 Geltungsbereich • Vertragsgegenstand

  1. Die Firma P7 digital GmbH –nachfolgend „Agentur“- erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  2. Entgegenstehende AGB des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Vorliegende AGB gelten auch bei vorbehaltloser Ausführung der Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden.

  3. Als (potentielle) Kunden des Anbieters kommen allein Unternehmer im Sinne des BGB in Betracht. Ein Vertragsschluss in Ihrer Funktion als Verbraucher wird vom Anbieter nicht akzeptiert.

§2 Angebot • Vertragsschluss • Angebotsunterlagen

  1. Sämtliche von der Agentur abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes durch den Kunden.
  2. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind.
  3. Der Auftrag des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das die Agentur innerhalb von einer Woche ab Zugang des Auftrags bei der Agentur durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungsausführung annehmen kann. Der Auftrag des Kunden und die Annahme der Agentur sind per formloser Mitteilung in Textform (E-Mail) möglich. Ein Vertragsangebot von Kundenseite kann nur durchvertretungsberechtigte Personen des Kunden erfolgen.
  4. Einzelaufträge sowie Leistungen im Rahmen laufender Arbeiten wie z.B. elektronische Bildbearbeitung und dergleichen bedürfen bis zu maximal € 750 netto nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen und können insbesondere mündlich oder per einfacher formloser E-Mail geschlossen werden. Ebenfalls keiner gesonderten Vereinbarung bedürfen Abweichungen der vom Kunden freigegebenen Kostenvoranschläge bis zu 20 % der vorausgeschätzten Kosten.

§3 Leistungsumfang • Auftragsabwicklung • Mitwirkungspflichten

  1. Die Agentur wird nach dem Vertragsschluss mit dem Kunden je nach Umfang des Projektes eine weitere Feinspezifikation vornehmen. Diese Feinspezifikation berücksichtig insbesondere Vorgaben durch den Kunden, sei es in gestalterischer Hinsicht, im Bezug auf die Einhaltung von Vorgaben oder etwa im Bezug auf die so genannte Corporate Identity des Kunden.
  2. Bei kreativen Tätigkeiten die neben der Software-Entwicklung anfallen werden sich Kunde und Agentur ­fortlaufend über Fortgang und Ziel der Leistung absprechen. Ziel ist es die beauftragte Leistung derart ­anzufertigen, dass sie den Vorstellungen des Kunden unter Beachtung der kreativen Freiheit des Anbieters entspricht. Nach Bereitstellung der im Angebot festgehaltenen Entwürfe erfolgt vorbehaltlich einer anderen Regelung eine einmalige Korrekturphase. Die Anzahl etwaiger Korrekturschleifen sowie der Abstimmungsphasen ergibt sich im Übrigen aus dem Angebot.
  3. Der Kunde hat die Agentur unverzüglich mit allen Informationen sowie Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Kunde wird die Agentur von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der Kunde trägt deshalb den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
  4. Der Kunde hat der Agentur bei IT-Aufträgen insbesondere Zugang zu seinen Datenbanken zu gewähren sowie auf Anforderung die Struktur der Datenbank mit der Agentur zu klären. Ebenfalls hat der Kunde der Agentur einen uneingeschränkten Serverzugriff einzuräumen.
  5. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Datensätze etc.) auf eventuell bestehende Urheber-Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Der Kunde sämtliche Schäden zu ersetzen die der Agentur durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
  6. Die Agentur übergibt innerhalb von maximal 5 Arbeitstagen nach jeder Besprechung Gesprächsprotokolle, deren Inhalt für die weitere Ausführung des Projektes maßgebend ist, sofern nicht sofort nach Erhalt bzw. bei darlegbarem Arbeitsaufwand spätestens innerhalb von 3 Werktagen widersprochen wird.
  7. Sofern Agentur Software von Dritten zur Herstellung des Vertragsgegenstandes verwendet und / oder auf Wunsch des Kunden zur Leistungserbringung sonst Software von Dritten einsetzt, muss der Kunde für eine Lizenz zur Nutzung selbst Sorge tragen, soweit nicht ein anderes vereinbart ist. Der Leistungsumfang ist abhängig vom jeweiligen Funktionsumfang des Dritt-Produktes.
  8. Soweit Verträge für den Kunden über Fremdleistungen namens sowie auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten ­freizustellen, die sich hieraus ergeben.
  9. Sofern keine anderweitige Vereinbarung geschlossen ist, trägt der Kunde für das Hosting einer Website selbst Sorge.

§ 4 Leistungsänderungen

  1. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang einer von der Agentur zu erbringenden Leistung ändern, besteht die Pflicht, diesen Änderungswunsch in Textform gegenüber der Agentur äußern. Gleichfalls wird die Agentur dem Kunden Kenntnis geben, falls eine Änderung des Vertrages im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Projektes, insbesondere aus technischen, gestalterischen oder rechtlichen Gründen, erforderlich erscheint.
  2. Die Agentur wird mitteilen welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Die Vertragsparteien werden sich über den Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und ggfls. eine Nachtragsvereinbarung schließen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Änderung der Leistungen nicht einverstanden ist.
  3. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
  4. Für Verzögerungen, rechtliche oder technische Probleme oder sonst nachteilige Auswirkungen auf den Leistungsgegenstand haftet die Agentur nicht, wenn sich der Kunde über den Vorschlag zur Leistungsänderung durch die Agentur hinweggesetzt hat.  

§ 5 Abnahme

  1. Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden eine oder mehrere Zwischenabnahmen von abgrenzbaren Teilen der zu erbringenden Leistung zu verlangen (Zwischenabnahme). Der Kunde ist verpflichtet, die im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung der Agentur nach Aufforderung durch die Agentur abzunehmen. Die Abnahme darf nicht aus Gründen des Geschmacks verweigert werden. Die Abnahme hat in Textform zu erfolgen.
  2. Mit der Meldung der Fertigstellung einer (Teil-)Leistung oder im Falle der Endabnahme ist der Kunde verpflichtet, eine Prüfung der (Teil-)Leistung vorzunehmen, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Entsprechende Aufforderungen und Freigaben können in Textform erfolgen.
  3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer von der Agentur in Textform gesetzten angemessenen Frist nach Übergabe vornimmt oder diese verweigert oder wenn die Leistung von dem Kunden im vorgesehenen Rahmen genutzt wurde. Ebenfalls steht die Zahlung eines fälligen Honorarteils durch den Kunden an die Agentur der Abnahme der vor Zahlung des Honorars erstellten Arbeiten gleich.
  4. Erachtet der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er Beanstandungen der Agentur ohne schuldhaftes zögern nachvollziehbar und in Textform mitzuteilen.
    Diese Mitteilung muss so konkret sein, dass Agentur ohne weitere Rückfrage beim Kunden die Ausbesserung der Leistung vornehmen kann.
  5. Die Agentur ist berechtigt, die zur Erreichung des Vertragszweckes für erforderlich gehaltenen weiteren Schritte durchzuführen und die Leistungserbringung über einen zur Abnahme abgelieferten Abschnitt hinaus ­fortzuführen, wenn der Kunde innerhalb der Frist keine Beanstandungen mitgeteilt hat.
  6. Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, wird die Agentur hierzu unverzüglich Stellung nehmen.Die Parteien werden sich über das weitere Vorgehen abstimmen. Die Agentur ist verpflichtet, eine zweimalige Nachbesserung der Leistung nach den vom Kunden mitgeteilten Änderungen durchzuführen. Darüber hinaus ist die Agentur nur verpflichtet, an dem betroffenen Projekt weiterhin tätig zu werden, wenn über diese Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags zur Modifikation Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag beendet. Ein Anspruch auf die Vergütung für ursprünglich vorgesehene Leistungen in nachfolgenden Leistungsabschnitten besteht in diesem Fall nicht. Die Rechte der Beteiligten wegen der bereits erbrachten Leistungen bleiben im Übrigen unberührt.

§ 6 Fremdleistungen • Beauftragung Dritter

  1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Erfüllungsgehilfe“).

§ 7 Präsentationen

  1. Die Teilnahme an Präsentationen, insbesondere der Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Zweck des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt nur gegen ein ­angemessenes Honorar. In der Regel vereinbaren die Vertragsparteien hierzu ein entsprechendes Präsentationshonorar. Soweit eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, umfasst der Anspruch auf das angemessene Honorar der Agentur zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen.
  2. Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrages auf die gesondert zu vereinbarende Agenturvergütung angerechnet, soweit die Vertragsbeteiligten im Einzelfall nicht eine abweichende Regelung getroffen haben. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirkt der Kunde keinerlei Verwertungs-, Eigentums- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
  3. Soweit die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag erhält, bleiben alle Leistungen der Agentur, ­insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese -in welcher Form auch immer- weiter zu nutzen. Etwaige Unterlagen im Zusammenhang mit der Präsentation sind unverzüglich der Agentur zurück zu übermitteln. Die Weitergabe von Präsentations­unterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung sowie Weiterverwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Leistungen der Agentur zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers vor der Präsentation keinen Niederschlag gefunden haben.
  4. Kommte es zu keinem weiteren Vertragsschluss mit dem Kunden, ist die Agentur berechtigt, die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte der Agentur für die Lösung von Kommunikationsaufgaben anderweitig zu verwenden und zu verwerten.

§ 8 Vertragsprodukte

  1. Für folgende von der Agentur angebotene Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht im Angebot ein Anderes geregelt ist:

(a) Übersetzungstool: Das von der Agentur eingesetzte Tool stellt eine Schnittstelle zu weiteren Übersetzungstools dar und bietet einen strukturierten Export zu übersentzender Texte. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die grammatikalische und inhaltliche Richtigkeit der Übersetzungen. Das Tool bietet nur eine Arbeitserleichterung bei der Gesamtübersetzung, ersetzt jedoch keine Überprüfung und Ausarbeitung der Übersetzung. In diesem Rahmen bietet die Software allein die technischen Voraussetzungen für eine mehrsprachige Anwendung.

(b) Print-Export: Eine Übertragung des Content-Bereichs in eine Print-Form ist vom Kunden nochmals zu ­überprüfen. Das Layouting der Export-Ausgabe wird gemäß der vertraglichen Regelung mit dem Kunden abgestimmt. Die Agentur haftet nicht für Fehler beim Export, insbesondere soweit diese durch eine Kontrolle hätten vermieden werden können. Der Kunde wird den Anbieter über Probleme beim Export unterrichten.

(c) Suchmachschinenoptiemierung: Die von der Agentur eingesetzte Optimierung orientiert sich am Kenntnisstand bei Erstellung der vertraglichen Leistung. Naturgemäß können sich die Voraussetzungen für eine gute Suchmaschinen-Sichtbarkeit schnell und ohne Vorankündigung ändern. Ferner sind nicht alle Faktoren einer Optimierung allein Softwareseitig abbildbar; vielmehr wird eine Content-seitige Unterstützung erforderlich. Eine Haftung für eine gute Platzierung in einer Suchmaschine kann daher nicht übernommen werden.

(d) Datenbanken: Der Anbieter haftet nicht für vom Kunden fehlerhaft in die Datenbank eingetragene Daten.

(e) Schnittstellen: Soweit Schnittstellen vorhanden sind, werden diese auf dem Stand bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Anpassungen an geänderte Schnittstellenvorgaben von Drittprodukten sind vorberhaltlich einer anderweitigen Regelung nicht Gegenstand des Software-Erstellungsvertrages sondern können nur Einzelvertraglich oder im Rahmen eines Support-Vertrages erfasst werden.

(f) Inhalte: Der Kunde versichert, dass er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz speichern und in das Internet einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht, Schutzrechte Dritter oder die öffentliche Ordnung verstößt. Der Kunde stellt die Agentur unwiderruflich in unbeschränkter Höhe von den Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei, die aus der Rechtswidrigkeit von Inhalten resultieren, die der Kunde auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz gespeichert hat.

Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die unbeschränkte Verpflichtung, die Agentur von Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Wenn der Kunde den Speicherplatz zur Speicherung rechtswidriger Inhalte nutzt, ist die Agentur berechtigt, den Zugriff auf diese Inhalte durch geeignete Maßnahmen zu sperren.

§ 9 Urheberschutz • Eigentumsrecht

  1. Alle vertragsgemäßen Leistungen der Agentur bzw. von ihr eingeschalteter Dritter einschließlich jener aus Präsentationen,auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur, auch wenn sie gesondert ­berechnet werden. Die Agentur ist berechtigt, jederzeit -insbesondere bei Beendigung des ­Vertragsverhältnisses- die Herausgabe überlassener Daten und Inhalte zu verlangen.
  2. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung der vertragsgemäß erstellten Inhalte zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang, insbesondere soweit sich der Zweck aus dem Angebot bzw. dem Vertrag ergibt.
  3. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über. Im Falle einer Lizenzzahlung endet das Nutzungsrecht mit Einstellung der Lizenzzahlung.
  4. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie z. B. deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für den Kunden tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und -soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind- des Urhebers zulässig.
  5. Auch für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist -unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist- die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
  6. Soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, dürfen von der Agentur gestaltete Werke, insbesondere übliche Software-Codes uneingeschränkt von der Agentur auch für andere Projekte genutzt und lizenziert werden.
  7. Die Agentur ist bei der Erstellung von Software oder sonstigen IT-Projekten (Websites, Datenbanken etc.) nicht zur Überlassung der Software in einem quelloffenen Zustand oder der dazu gehörigen Entwicklungsdokumentation verpflichtet. Dem Kunden ist es nicht gestattet, in den Quellcode der von Agentur erstellten Software ­einzugreifen oder diesen zu Dekompilieren, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach dem Urheberrechtsgesetz vor.
  8. Eine Weiterentwicklung und die Weiterveräußerung des Programms an Dritte ist dem Kunden nur nach ­vorheriger Genehmigung durch die Agentur gestattet. Grundsätzlich wird die Weiterveräußerung bei Unternehmensverkauf oder Umwandlung sowie innerhalb von Konzernen erlaubt. Hat die Agentur dem Kunden die Weiterveräußerung gestattet, muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben. Infolge der Weitergabe oder Weiterveräußerung erlischt das Recht des Auftraggebers zur Programmnutzung.
  9. Der Kunde darf das gelieferte Programm nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware wie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählt, darf der Kunde nicht anfertigen.
  10. Jedwede Änderung der Software durch den Kunden ist unzulässig, sofern dieses nicht der Beseitigung eines Mangels dient und die Agentur mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist. Im letztgenannten Fall darf der Auftraggeber nur einen solchen kommerziell arbeitenden Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit der Agentur in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist. Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Art der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Revers-Engeneering) sind nur erlaubt, soweit sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und diese Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Kunde muss zunächst die benötigten Informationen gegen angemessene Aufwandsentschädigung bei der Agentur anfordern. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur durch solche Handlungen erfolgt, zu denen der Kunde bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Programmes berechtigt ist. Urhebervermerke, Seriennummern, oder sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall ­entfernt, beschädigt oder verändert werden.
  11. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm zu verhindern. Der Kunde hat seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen und des Urheberrechts gegenüber der Agentur zu verpflichten. Insbesondere hat der Kunde seine Mitarbeiter aufzufordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen des Programms oder der Benutzerunterlagen anzufertigen. Verletzt ein Mitarbeiter des Kunden das Urheberrecht der Agentur, ist der Kunde verpflichtet, an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere die Agentur unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
  12. Sofern Lizenzkosten anfallen, entfällt das Nutzungsrecht bei Einstellung der Lizenzzahlung für die betroffenen Teile der Leistung.

§ 10 Haftung

  1. Soweit der Kunde vorgelegte Inhalte insbesondere im Rahmen der Abnahme freigibt, erklärt er damit die Richtigkeit sachlicher Angaben sowie die Ordnungsgemäßheit des Vertragsgegenstandes.
  2. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Arbeiten trägt der Kunde. Diese Haftungsregel gilt insbesondere für den Fall, dass beauftragte Arbeiten gegen einschlägige Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechts- oder Telemediengesetze verstoßen.
  3. Die Agentur schließt ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine ­vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet die Agentur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    Das gleiche gilt für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die Agentur und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
  4. Soweit eine Haftung nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
  5. Die Agentur haftet nicht für Einschränkungen des Funktionsumfangs oder des Supports bzw. der generellen fortgesetzten Unterstützung von Drittprodukten.
  6. Bei IT-Projekten ist der Kunde zur regelmäßigen Sicherung der bei ihm anfallenden Daten verpflichtet.
  7. Bei von der Agentur zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen ist die Agentur befugt – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten –Änderungen am Leistungsgegenstand vorzunehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die ­erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
  8. Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwörter), die dem geschützten Datenzugriff durch den Kunden dienen, dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter zu verhindern und etwaige Passwörter geheim zu halten.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, an der Minimierung von Haftungsrisiken mitzuwirken. Der Kunde wird die Agentur auf von ihm erkannte Haftungsrisiken unverzüglich hinweisen. Der Kunde ist zudem insbesondere verpflichtet, AGB für seine Tätigkeit einzusetzen, die einen Ausfall des Systems oder entstehende Kalkulationsfehler oder fehlerhafte Mengenangaben absichern und ihm die Lösung von etwaigen Verträgen zugestehen. Entsteht eine Haftung des Kunden aufgrund einer Fehlerhaftigkeit des Systems, die jedoch durch eine vertragliche Regelung hätte vermieden werden können, findet eine Haftung der Agentur nicht statt.
  10. Der Kunde haftet für von ihm vorgenommene Veränderungen des Systems, sei es durch Einschränkungen, Erweiterung oder Anpassung des Systems oder einzelner Tools oder sonstiger Eingriffe.
  11. Die Agentur haftet nicht für Änderungen von Gesetzen oder der Rechtsprechung, die sich auf die vertragliche Leistung auswirken. Die Agentur wird dem Kunden – soweit möglich – eine Anpassung der Leistungen nach den üblichen Vergütungen anbieten.
  12. Die Agentur haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und /oder Ausarbeitungen.
  13. Bei Eintritt eines Haftungsfalls werden sich die Parteien die Gelegenheit zur Beseitigung des Haftungsstiftenden Ereignisses oder Umstandes gewähren und ggfls. das Recht auf Nachbesserung einräumen.
  14. Sofern Leistungen Dritter in der Leistung der Agentur genutzt werden, die unter eine sogenannte freie Lizenz (zB GNU-Lizenz) fallen, besteht gleichwohl kein Recht des Kunden, die Leistungen von Agentur ebenfalls als freie Leistungen zu deklarieren, an Dritte weiterzugeben oder sonst dem öffentlichen Zugriff Dritter zugänglich zu machen.
  15. Die Agentur ist berechtigt, zur Einschränkung einer Haftung sowie bei Gefahr in Verzug, den Zugang des Kunden zum System oder das System des Kunden direkt zu sperren und erst nach De-Eskalation des Problems wieder freizuschalten.

§ 11 Kennzeichnung

  1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
  2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Webseite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

§ 12 Honorar

  1. Ist keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, oder wird der Leistungsumfang der vertraglich vereinbarten Leistung überschritten, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung gemäß der im Angebot genannten Preise (Stundensatz) zu entrichten.

  2. Auslagen sind vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede gesondert zu erstatten.
  3. Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vorzunehmen.
  4. Die Agentur ist ferner berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
  5. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert honoriert.
  6. Kostenvoranschläge der Agentur sind bis zu einem Vertragsschluss unverbindlich. Sollten Umstände dazu ­führen, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten trotz sorgfältiger Planung um mehr als 20 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden schriftlich auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen fünf Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
  7. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzugeben.
  8. Wiederkehrende Leistungen rechnet die Agentur monatlich ab. Nach Ermessen der Agentur kann auf ein abweichendes Abrechnungsintervall umgestellt werden.

§ 13 Zahlungen

  1. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Preisangaben ­verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

  2. Befindet sich der Kunde länger als zwei Wochen in Zahlungsverzug, so ist die Agentur berechtigt, von weiteren, noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Vertragspartner zurückzutreten, sowie bei laufenden Aufträgen die weitere Arbeit einzustellen.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen der Agentur aufzurechnen, soweit die Forderung des Kunden von der Agentur nicht schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  4. Drittkosten, die bei Herstellungsarbeiten entstehen (z. B. Druckkosten, Profi-Fotografen-Kosten, etc.) sowie sonstige Fremdkosten, wie etwa Veranstaltungskosten bei Aktionen, Kosten für spezielle Rechtsberatung, werden mit 15 %igem agenturüblichem Provisionsaufschlag weiter berechnet (sogenanntes Service-Fee).

§ 14 Lieferung • Termine

  1. Frist-Terminabsprachen, insbesondere solche, durch deren Nichteinhaltung eine Partei gemäß § 286 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug gerät, sind schriftlich festzuhalten und/oder zu bestätigen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, etc.) ordnungsgemäß erfüllt hat.

  2. Sind von der Agentur Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung.
  3. Soweit eine nicht entschuldigte Verzögerung der vertraglich vereinbarten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen eingetreten ist, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

§ 15 Gewährleistung

  1. Die von der Agentur gelieferten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, zu überprüfen. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Mängelrüge innerhalb einer Ausschlußfrist von 10 Tagen nach Erhalt Leistungen zu erheben. Anderenfalls sind diesbezügliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.

  2. Korrekturvorlagen sind vom Kunden sorgfältig zu überprüfen. Fehler-Korrekturen sind deutlich zu ­kennzeichnen. Etwaige grundsätzliche oder spätere Änderungswünsche sind kostenpflichtig.
  3. Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster bzw. zu den Korrekturvorlagen aufweisen, die technisch bedingt durch die Reproduktion und/oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Dies ist dem Kunden bekannt und der Kunde akzeptiert dies. Die Agentur übernimmt für derartige Abweichungen keine Haftung.
  4. Im Falle eines Mangels steht der Agentur die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Kunden nicht zu. Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.
  5. Der Kunde wird die Agentur bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf falsche Informationen oder fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unterbliebene Mitwirkungshandlungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter oder auf sonstige Lieferungen und Leistungen des Kunden zurückzuführen sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene Veränderung, Bearbeitung oder vertragswidrige Nutzung verursacht wurden.
  7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde versucht, in den Quellcode einzugreifen oder in sonstiger Weise unsachgemäßen oder vertraglich nicht genehmigten Zugriff auf die Software oder sonstige Leistung zu ­nehmen. Die Wiederherstellung der Lauffähigkeit ist der Agentur gesondert zu vergüten.
  8. Ohne gesonderte Vereinbarung ist die Agentur im Rahmen der Gewährleistung nicht dazu verpflichtet, (Software-)Updates oder Upgrades zu ihren Leistungen zu erbringen oder den Vertragsgegenstand sonst auf einem aktuellen Stand zu halten, insbesondere auch dann nicht, wenn sich Produkte Dritter ändern.
    Die Gewährleistungsrechte betreffen nur die gemäß Vertrag erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden. Die Agentur kann auf freiwilliger Basis entscheiden, Updates oder auch Upgrades kostenfrei für den Kunden durchzuführen; eine Verpflichtung hierzu oder ein Recht des Kunden besteht jedoch nicht.
  9. Bei zugekauften Extensions kann eine Gewährleistung nicht für die Aktualität von Drittprodukten übernommen werden. Ebenfalls stellt es keinen Gewährleistungsfall dar, wenn Drittprodukte derart geändert werden, dass die Extensions und oder Schnittstellen unbrauchbar oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Agentur und Kunde werden sich darüber abstimmen ob Versionsupdates – oder –Upgrades zu entsprechendem Anpassungsaufwand führen und ob derartige Updates oder Upgrades ausgeführt werden sollen. Die Anpassungen aufgrund von Änderungen an Drittprodukten sind gesondert zu vergüten.
  10. Eine Verlängerung der vertraglichen Gewährleistung betreffend eine Haupt-Software tritt durch die Implementierung neuer Funktionen (Updates sowie Upgrades) nicht ein.
  11. Im Übrigen gilt eine einjährige Verjährungsfrist.
  12. Agentur ist bereit, nach Ablauf der Mängelhaftung für Sach- und Rechtsmängel Programmänderungen, Systemänderungen oder -erweiterungen oder Fehlerbeseitigungen auf gesonderte Rechnung oder auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Software-Pflegevertrages durchzuführen.
  13. Eine Gewährleistung für Software kann nur übernommen werden, wenn der Kunde für die Dauer der Nutzung der Software sämtliche Hard- und Softwareumgebungsvoraussetzungen (insbesondere auch im Rahmen des Hostings) schafft und aufrechterhält. Der Einsatz fremder Software und nicht freigegebener Hardware neben der Software dieses Vertragsgegenstandes kann zu Funktionsbeeinträchtigungen führen. Diese Funktionsbeeinträchtigungen sind keine Mängel der gelieferten Software. Programmänderungen, die notwendig sind um vom Kunden gewünschte Zusatzsoftware oder andere Hardware zu ermöglichen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Agentur. Die erforderlichen Arbeiten sind gesondert entgeltpflichtig.
  14. Wegen der hohen Komplexität der Datenverarbeitungssysteme ist es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich, dass Computerprogramme immer in allen Anwendungsbereichen dauerhaft störungsfrei arbeiten. Geringfügige Brauchbarkeitseinschränkungen nicht wesentlicher Programmfunktionen sind daher keine ­nacherfüllungspflichtigen Mängel.
  15. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 542 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der Agentur hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn diese unmöglich ist, von der Agentur verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
  16. Die unter dem Punkt „Haftung“ getroffenen Haftungsausschlüsse sind auch im Rahmen der Gewährleistung anwendbar.
  17. Der Kunde akzeptiert bei der Herstellung von Werbemitteln durch die Agentur die übliche Mehr- oder Minderauflage bis zu 10 %. Über etwaige Restmängel informiert die Agentur den Kunden unverzüglich. Soweit der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Restmeldung keine Entscheidung trifft, ist die Agentur berechtigt, die Reste zu vernichten, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ersatzansprüche erwachsen.

§ 16 Rücktritt

  1. Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann erst dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Gründe für einen Rücktritt vorliegen.
  2. Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.
  3. Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die nicht von Agentur zu verantworten sind, gilt ein Schadenersatz zu Gunsten der Agentur in Höhe von mindestens 50% des Nettoauftragswertes als vereinbart, es sei denn, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder der Kunde nachweist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Kunde bleibt ferner zur Vergütung der Leistungen verpflichtet, die bis zu seinem Rücktritt erbracht wurden.
  4. Ist mit dem Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde auch bei einem Rücktritt zur Vergütung der vereinbarten Stunden verpflichtet. Agentur hat sich aber dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

§ 17 Kündigung

  1. Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor einer solchen Kündigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.
  2. Der Kunde kann bis zur vollständigen Erbringung der Leistung im Übrigen jederzeit den Vertrag kündigen. Der Kunde kann auch aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kündigen.
  3. Wird der Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund gekündigt oder kündigt der Kunde aus einem von keiner der Parteien zu vertretenden Grund, so hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungsphasen, inklusive der Leistungsphase in der die Kündigung erfolgt ist. Die Agentur muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages an Aufwendungen erspart hat. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung infolge eines von der Agentur nicht zu ­vertretenden Grundes unmöglich geworden ist.
  4. Ist die Kündigung von der Agentur zu vertreten, besteht nur Anspruch auf Vergütung für die von der Agentur bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen wenn diese Leistungen für den Vertragspartner nutzbar sind oder abgenommen wurden.
  5. Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis nach den vorstehenden Regelungen zu kündigen.
  6. Kündigt der Kunde, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Kunden über.

§ 18 Datenschutz

  1. Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) – werden von der Agentur in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten. Mitarbeiter werden nur dann Kenntnis von den Zugangsdaten oder Zugriff auf vom Kunden gespeicherte Daten erhalten, wenn dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwingend notwendig ist.

§ 19 Form von Erklärungen

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber der Agentur oder einem Dritten ­abzugeben hat, bedürfen, soweit in den vorliegenden AGB nicht ein anderes geregelt ist, der Schriftform.
  2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

§ 20 Rechtswahl • Gerichtsstand

  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Gericht.
Wenn nicht jetzt – Wann sonst!

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